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www.rhetorik.ch aktuell: (14. Jan. 2003)

Intervention wird zur Werbeaktion


Buchumschlag Die Buchveröffentlichung "Imperfect Justice" von Stuart Eizenstat, das als Umschlagillustration ein Goldhakenkreuz über dem Schweizerkreuz zeigt, führte zu Protesten in der Schweiz. Aber selbst das Schweizerische Departement für Auswärtiges (EDA) konnte den umstrittenen Buchumschlag mit rechtlichen Schritten nicht verhindern. Der Departementschef musste nach dem patriotischen Aufruhr kleinlaut zurückkrebsen. Eine Klage wäre chancenlos gewesen. Auch in den USA mit beinahe religiösen Verhältnis zum Sternenbanner hatte das oberste Gericht vor einigen Jahren eindeutig festgehalten, dass das Verbrennen einer US-Flagge durch die Meinungsfreiheit geschützt und damit nicht strafbar sei. Bundesrat Deiss hatte aber mit der Intervention etwas bewirkt, was zu wenig bedacht worden war:

  • Namhafte US- Medien griffen die Kontraverse dankbar auf ("New York Times", "Washington Post", "Washington Time").
  • Der Herausgeber des Eizenstatbuches erhielt durch die Provokation willkommene Gratiswerbung.


Übrigens hatten vor dem umstrittenen Titelbild verschiedene Publikationen schon früher das Motiv mit dem Hakenkreuz verwendet. Doch in allen Fällen blieb damals der Bundesrat stumm. Es stellt heute deshalb eher die Frage: War das Titelbild des jüngsten Buches nicht eher ein Plagiat?
PublicAffairs winkt ab. Man habe die anderen Bücher nicht gesehen.
Ab 7. Januar konnte das Buch mit dem Hakenkreuz auf dem Cover in den Staaten gekauft werden. Dank der "Werbetrommel" aus Bern gewiss mit grossem Erfolg.
Dass der Verlag für die deutsche Auflage einen neutralen Umschlag verwendet, ist nicht das Verdienst des Bundesrates. Dieser Entscheid ist schon vor Monaten gefällt worden.
Werner Eizenstadt Gemäss NZZ am Sonntag vom 12. Jan. 2003 hat der Zürcher Rechtsanwalt Werner Stauffacher eine Kriminalstrafanzeige gegen den amerikanischen Ex-Unterstaatssekretär Stuart Eizenstat eingereicht. Juristische Basis ist das Wappenschutzgesetz von 1931. Es geht ich dabei um die bildliche Verunstaltung des nationalen Hoheitszeichens durch ein Symbol des verbrecherischen Hitler-Regimes.
Das Gesetz aus dem jahr 1931 verbietet grundsätzlich die Verwendung des Schweizer Wappens zu geschäftlichen Zwecken. Ausnahmen sind nur erlaubt, wenn sie nicht gegen die guten Sitten verstossen. Bei der Strafbestimmung geht es lediglich um eine Busse bis zu 5000.-- Fr oder Haft bis zu zwei Monaten. Stauffacher hat die Anzeige in seinem eigenen Namen eingereicht. Zum Entscheid des Bundesrates meint Stauffacher.

"Der Bundesrat liess sich von schwachen Juristen ängstlich beraten."


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