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www.rhetorik.ch aktuell: (08. Sep, 2016)

EU und Urheberrecht

Rhetorik.ch Artikel zum Thema:
Kann das Setzen eines Links eine Urheberrechtsverletzung sein? Bis jetzt nicht. Das scheint sich aber jetzt geändert zu haben. Oder auch nicht? Auf jeden Fall ist die Sache verwirrend:
Hier ist ein "Heise" Artikel:

Das Setzen eines Links kann eine "öffentliche Wiedergabe" darstellen und damit eine Urheberrechtsverletzung sein, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute entschieden.


Weiter unten, in einem Blog von Rechtsanwälten heisst es aber:

Der EuGH urteilte, dass das Setzen eines Links auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden, keine "öffentliche Wiedergabe" darstellt, wenn dies ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschieht.


Heise:
Das Setzen eines Links kann eine "öffentliche Wiedergabe" darstellen und damit eine Urheberrechtsverletzung sein, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute entschieden. Damit konkretisiert er eine frühere Entscheidung, mit der er vor zwei Jahren Links auf öffentlich zugängliche Inhalte als rechtmässig beurteilt hatte. Kommerzielle Anbieter können sich jedoch nicht auf reine Unwissenheit berufen, wenn sie rechtswidrige Inhalte verlinken, stellt das Gericht nun klar. In dem Fall ging es um das niederländische Klatschportal GeenStijl, das im 2011 über Nacktfotos des niederländischen TV-Stars Brit Dekker berichtet und dabei auf unlizenziert veröffentlichte Kopien der Aufnahmen verlinkt hatte. Als die Aufnahme von der zuerst verlinkten Seite gelöscht worden war, verlinkte die von "GS Media" herausgegebene Website kurzerhand eine andere, ebenso rechtswidrige Quelle der Bilder. Dagegen hatte der Medienkonzern Sanoma geklagt, der in den Niederlanden das Magazin "Playboy" herausgibt. In seiner Entscheidung betont das Gericht die Bedeutung von Links für die Meinungsfreiheit und die Schwierigkeit, die Rechtmässigkeit der Inhalte zu beurteilen. "Insbesondere für Einzelpersonen, die solche Links setzen wollen, kann es sich tatsächlich als schwierig erweisen, zu überprüfen, ob es sich um geschützte Werke handelt", heisst es in einer Mitteilung des Gerichtes. Insofern seien Links, die ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Kenntnis der Rechtswidrigkeit gesetzt werden, weiterhin zulässig. Der EuGH setzt jedoch eine Grenze, wenn der Verlinkende wusste oder wissen musste, dass er eine Urheberrechtsverletzung verlinkt. "Wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, kann von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde", schreibt das Gericht. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass der Verlag GS Media die Links aus Gewinnerzielungsabsicht veröffentlicht habe und dass der Rechteinhaber dieser Veröffentlichung nicht zugestimmt hatte. Dass diese unzulässige Verlinkung mit voller Absicht und Kenntnis erfolgt sei, habe der beklagte Verlag vor niederländischen Gerichten nicht widerlegen können. Mit der Entscheidung stellen sich die Richter gegen die Beurteilung durch den EU-Generalanwalt Melchior Wathelet. Der hatte argumentiert, dass die Links zwar dafür gesorgt haben, dass die strittigen Bilder deutlich leichter aufzufinden gewesen seien. Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe sie allerdings die Website, die sie ins Internet gestellt habe. Dabei setzte der Generalanwalt voraus, dass die Bilder auch ohne das Eingreifen von GS Media zugänglich waren.
Vergleiche aber: WBS:
EuGH urteilte, dass das Setzen eines Links auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden, keine #öffentliche Wiedergabe" darstellt, wenn dies ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschieht. Das Urteil wird auch Auswirkungen auf deutsche Nutzer haben, da die Urheberrechtsrichtlinie für die ganze EU gilt. Rechtsanwalt Christian Solmecke, Experte für Internetrecht: "2014 bereits hatte das höchste europäische Gericht entschieden, dass es zulässig ist auf Inhalte zu verlinken, die auf anderen Seiten frei zugänglich sind und dort mit dem Einverständnis des Urhebers veröffentlicht wurden (Rechtssache C-466/12). Auf solche Inhalte zu verlinken ist auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers erlaubt. Ich bin der klaren Meinung, dass auch derjenige, der im Internet auf Inhalte verlinkt die Urheberrechte verletzen, nicht rechtswidrig handelt." Dem Verfahren vor dem EuGH liegt ein Fall aus den Niederlanden zu Grunde. In den Niederlanden ist der Sanoma Konzern Herausgeber des Magazins Playboy. Dieser hatte Nacktfotos des niederländischen TV-Stars Brit Dekker auf Lanzarote machen lassen. Die Webseite GeenStijl.nl, die von der GS Media betrieben wird, hatte, noch vor erscheinen der offiziellen Playboy-Ausgabe Anzeigen und Links zu einer australischen Webseite gesetzt, die die Bilder widerrechtlich, ohne Einverständnis des Playboy-Verlages, zugänglich gemacht hatte. Geenstijl wurde daraufhin von den Herausgebern des Playboy sowie von Brit Dekker verklagt. Nachdem der Fall in den Niederlanden durch alle Instanzen ging, widmet sich nun der EuGH dem Fall. Ein Link verweist auf eine andere Internetseite. Wer auf einen Link klickt, wird automatisch auf die verlinkte Seite weitergeleitet. Allerdings: Im Internet ist nicht automatisch jeder Inhalt rechtlich erlaubt. So verstossen zahlreiche Internetinhalte gegen Urheberrechte. Rechtsanwalt Christian Solmecke: "Die zentrale und höchst brisante Frage mit der sich der EuGH zu beschäftigen hatte, lautete: Verstösst auch derjenige gegen das Urheberrecht, der lediglich einen Link zur Verfügung stellt, der zu einem rechtswidrigen Inhalt weiterleitet? Sollte das so sein, würde dies bedeuten, dass auch der Verlinkende haftbar gemacht werden könnte. Die Aufgabe des EuGH war es nun darüber zu entscheiden, ob die Verlinkung zu einem urheberrechtlich geschützten Werk als eine öffentliche Wiedergabe des geschützten Werkes zu werten ist. Denn: Jede öffentliche Wiedergabe eines geschützten Werkes bedarf der Zustimmung des Rechteinhabers. Sofern eine Zustimmung fehlt, verletzt der Verlinkende das Urheberrecht des Rechteinhabers und macht sich eventuell haftbar." Christian Solmecke: "Links verletzen nicht das Urheberrecht." RA Solmecke: "Jemand der ein urheberrechtliches Foto, dass bereits auf einer anderen Internetseite frei zugänglich ist, verlinkt, kann es der Öffentlichkeit damit überhaupt nicht erst freizugänglich machen, denn das Foto war ja bereits zuvor frei zugänglich. Auch der Link auf ein Foto, das ohne die Verlinkung im Internet womöglich deutlich schwieriger auffindbar gewesen wäre, kann nach meiner Rechtsauffassung keine eigene Zugänglichmachung sein. Insofern kommt es weder auf die Beweggründe der greenstijl Betreiber an, noch darauf, ob die australische Webseite die Nacktfotos von Brit Dekker ohne die Zustimmung der Rechteinhaber veröffentlicht hatte. In der Vergangenheit hatte der EuGH bereits deutlich betont, dass Verlinkungen eine der Kernfunktionen des Internets sind und daher auch von Rechteinhabern nicht beschränkt werden können." Und weiter: "Würde man ein öffentliches Zugänglichmachen anders auslegen, so würde das Funktionieren des Internets erheblich beeinträchtigt. Internetnutzer wissen regelmässig nicht -und sind auch nicht in der Lage das herauszufinden - ob ein geschütztes Werk, das im Internet frei verfügbar ist, ursprünglich mit oder ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers ins Internet gestellt und damit für die Öffentlichkeit zugänglich gemach wurde. Die Gefahr, bei der Setzung eines Links Urheberrechte zu verletzen, würde Internetnutzer massiv abschrecken, solche Links zu setzen. Und das kann nicht das Ziel in der heutigen europäischen Informationsgesellschaft sein." EuGH: Verlinken ist erlaubt, ausser wenn Links mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden RA Solmecke: "Zu Gunsten des Link-Setzers muss, nun auch nach Ansicht des EuGH, berücksichtigt werden, dass der Verlinkende nicht weiss und nicht wissen kann, dass ein Werk im Internet ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde. Der Betreffende handelt nämlich im Allgemeinen nicht in voller Kenntnis der Folgen seines Tuns, um anderen Zugang zu einem rechtswidrig im Internet veröffentlichten Werk zu verschaffen. Allerdings weicht der EuGH von der Empfehlung des Generalanwalts ab und schränkt die Link-Setzung ein. Der Generalanwalt hatte zuvor eine Urheberrechtsverletzung verneint. Der EuGH stellte am Donnerstag in seinem Urteil deutlich fest, dass wenn erwiesen ist, dass der Link-Setzer wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft - weil er beispielsweise von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde - die Bereitstellung dieses Links eine #öffentliche Wiedergabe" darstellt. Wenn Links mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, kann von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde. Deshalb ist nach EuGH-Ansicht zu vermuten, dass ein Setzen von Links, das mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt, in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der eventuell fehlenden Erlaubnis des Urhebers zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Dann stellt das Verlinken zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk, eine #öffentliche Wiedergabe" dar und ist verboten." Chrisitan Solmecke: "Hier können enorme Probleme auf eine Vielzahl von Webseiten-Betreiber zukommen. Denn jede Webseite handelt ab dem Moment der ersten Einblendung einer Werbung mit der Absicht Gewinn zu erzielen. Ab diesem Zeitpunkt wird aus jedem privaten Blog bzw. jeder privaten Internetseite eine gewerbliche. Das hat zur Folge, dass Journalisten oder Webseiten-Betreiber möglicherweise auch nicht mehr auf illegale Inhalte verlinken dürfen, wie das bis lang noch oft der Fall ist. Nach EuGH-Ansicht liegt Kenntnis der illegalen Inhalte vor und das Angebot ist auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Ich bin sehr gespannt, wie die nationalen Gerichte mit diesem Urteil umgehen werden."
Vergleiche 2014:
Verweise auf Zeitungsartikel im Internet verstossen nicht gegen das Urheberrecht. Jedenfalls nicht dann, wenn die Texte frei zugänglich auf den Webseiten der Zeitungen stehen. Das meinen die höchsten EU-Richter. Wer im Internet mit einem Link auf einen frei zugänglichen Zeitungsartikel verweist, verstösst nicht gegen das Urheberrecht. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Az. C-466/12). Es handele sich bei einem solchen Link nicht um eine "Wiedergabe", die nur mit dem Einverständnis der Inhaber des Urheberrechts erfolgen könnte. Das höchste EU-Gericht urteilte, es sei nichts dagegen einzuwenden, dass auf einer schwedischen Seite (Retriever Sverige) Links zu Artikeln der Zeitung Göteborgs-Posten zu finden seien. Retriever Sverige ist eine kostenpflichtigen Seite zur Medienbeobachtung. Grundsätzlich seien Links zu urheberrechtlich geschützten Werken zwar eine "Wiedergabe" im rechtlichen Sinne. Dies gelte aber nur, wenn sie sich an ein "neues Publikum" richteten. Die betroffenen Artikel seien aber auf der Webseite von Göteborgs-Posten frei zugänglich. Die Nutzer der Seite von Retriever Sverige seien als Teil jener Öffentlichkeit anzusehen, die Göteborgs-Posten erreichen wollten. Das gelte auch dann, wenn dem Kunden nicht klar sei, auf wessen Webseite er sich gerade befinde. Etwas anderes sei es, falls mit einem Link eine Paywall umgangen werden könne. Falls es solche "beschränkenden Massnahmen" für den Zugang zu einem Artikel gebe, sei klar, dass in diesem Fall die Inhaber des Urheberrechts die Nutzer des Links nicht als potenzielles Publikum betrachteten. Diese Rechtsprechung des EuGH entspricht damit der Ansicht, die der hiesige Bundesgerichtshof (BGH) bereits seit mehr als zehn Jahren vertritt. Im Rahmen eines so genannten Paperboy-UrteilsL stellte dieser klar, dass Hyperlinks auf Online-Angebote im Normalfall zulässig sind und keiner Erlaubnis bedürfen. Laut einer Entscheidung aus dem Jahr 2010 gilt dies jedoch nicht, wenn der Betreiber der Website Schutzmassnahmen getroffen hat, die eine unbefugte Nutzung seiner Inhalte verhindern soll.

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