Hier ist ein "Heise" Artikel:
Das Setzen eines Links kann eine "öffentliche Wiedergabe" darstellen
und damit eine Urheberrechtsverletzung sein, hat der Europäische
Gerichtshof (EuGH) heute entschieden.
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Weiter unten, in einem Blog von Rechtsanwälten heisst es aber:
Der EuGH urteilte, dass das Setzen eines Links auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten
Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden,
keine "öffentliche Wiedergabe" darstellt, wenn dies ohne Gewinnerzielungsabsicht und
ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschieht.
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Heise:
Das Setzen eines Links kann eine "öffentliche Wiedergabe" darstellen
und damit eine Urheberrechtsverletzung sein, hat der Europäische
Gerichtshof (EuGH) heute entschieden. Damit konkretisiert er eine
frühere Entscheidung, mit der er vor zwei Jahren Links auf
öffentlich zugängliche Inhalte als rechtmässig beurteilt
hatte. Kommerzielle Anbieter können sich jedoch nicht auf reine
Unwissenheit berufen, wenn sie rechtswidrige Inhalte verlinken, stellt
das Gericht nun klar.
In dem Fall ging es um das niederländische Klatschportal GeenStijl,
das im 2011 über Nacktfotos des niederländischen TV-Stars
Brit Dekker berichtet und dabei auf unlizenziert veröffentlichte
Kopien der Aufnahmen verlinkt hatte. Als die Aufnahme von der zuerst
verlinkten Seite gelöscht worden war, verlinkte die von "GS Media"
herausgegebene Website kurzerhand eine andere, ebenso rechtswidrige
Quelle der Bilder. Dagegen hatte der Medienkonzern Sanoma geklagt,
der in den Niederlanden das Magazin "Playboy" herausgibt.
In seiner Entscheidung betont das Gericht die Bedeutung von Links für
die Meinungsfreiheit und die Schwierigkeit, die Rechtmässigkeit der
Inhalte zu beurteilen. "Insbesondere für Einzelpersonen, die solche
Links setzen wollen, kann es sich tatsächlich als schwierig erweisen,
zu überprüfen, ob es sich um geschützte Werke handelt",
heisst es in einer Mitteilung des Gerichtes. Insofern seien Links, die
ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Kenntnis der Rechtswidrigkeit gesetzt
werden, weiterhin zulässig.
Der EuGH setzt jedoch eine Grenze, wenn der Verlinkende wusste oder wissen
musste, dass er eine Urheberrechtsverletzung verlinkt. "Wenn Hyperlinks
mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, kann von demjenigen,
der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen
Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene
Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde", schreibt das Gericht.
Im vorliegenden Fall stehe fest, dass der Verlag GS Media die Links
aus Gewinnerzielungsabsicht veröffentlicht habe und dass der
Rechteinhaber dieser Veröffentlichung nicht zugestimmt hatte. Dass
diese unzulässige Verlinkung mit voller Absicht und Kenntnis erfolgt
sei, habe der beklagte Verlag vor niederländischen Gerichten nicht
widerlegen können.
Mit der Entscheidung stellen sich die Richter gegen die Beurteilung
durch den EU-Generalanwalt Melchior Wathelet. Der hatte argumentiert,
dass die Links zwar dafür gesorgt haben, dass die strittigen Bilder
deutlich leichter aufzufinden gewesen seien. Der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht habe sie allerdings die Website, die sie ins
Internet gestellt habe. Dabei setzte der Generalanwalt voraus, dass die
Bilder auch ohne das Eingreifen von GS Media zugänglich waren.
Vergleiche aber:
WBS:
EuGH urteilte, dass das Setzen eines Links auf
eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne
Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht
wurden, keine #öffentliche Wiedergabe" darstellt, wenn dies
ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit
der Veröffentlichung der Werke geschieht. Das Urteil wird auch
Auswirkungen auf deutsche Nutzer haben, da die Urheberrechtsrichtlinie
für die ganze EU gilt.
Rechtsanwalt Christian Solmecke, Experte für Internetrecht: "2014
bereits hatte das höchste europäische Gericht entschieden, dass
es zulässig ist auf Inhalte zu verlinken, die auf anderen Seiten frei
zugänglich sind und dort mit dem Einverständnis des Urhebers
veröffentlicht wurden (Rechtssache C-466/12). Auf solche Inhalte zu
verlinken ist auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers erlaubt. Ich bin
der klaren Meinung, dass auch derjenige, der im Internet auf Inhalte
verlinkt die Urheberrechte verletzen, nicht rechtswidrig handelt."
Dem Verfahren vor dem EuGH liegt ein Fall aus den Niederlanden zu
Grunde. In den Niederlanden ist der Sanoma Konzern Herausgeber des
Magazins Playboy. Dieser hatte Nacktfotos des niederländischen
TV-Stars Brit Dekker auf Lanzarote machen lassen. Die Webseite
GeenStijl.nl, die von der GS Media betrieben wird, hatte, noch vor
erscheinen der offiziellen Playboy-Ausgabe Anzeigen und Links zu
einer australischen Webseite gesetzt, die die Bilder widerrechtlich,
ohne Einverständnis des Playboy-Verlages, zugänglich gemacht
hatte. Geenstijl wurde daraufhin von den Herausgebern des Playboy sowie
von Brit Dekker verklagt. Nachdem der Fall in den Niederlanden durch
alle Instanzen ging, widmet sich nun der EuGH dem Fall.
Ein Link verweist auf eine andere Internetseite. Wer auf einen Link
klickt, wird automatisch auf die verlinkte Seite weitergeleitet.
Allerdings: Im Internet ist nicht automatisch jeder Inhalt rechtlich
erlaubt. So verstossen zahlreiche Internetinhalte gegen Urheberrechte.
Rechtsanwalt Christian Solmecke: "Die zentrale und höchst brisante
Frage mit der sich der EuGH zu beschäftigen hatte, lautete:
Verstösst auch derjenige gegen das Urheberrecht, der lediglich
einen Link zur Verfügung stellt, der zu einem rechtswidrigen
Inhalt weiterleitet? Sollte das so sein, würde dies bedeuten, dass
auch der Verlinkende haftbar gemacht werden könnte. Die Aufgabe
des EuGH war es nun darüber zu entscheiden, ob die Verlinkung zu
einem urheberrechtlich geschützten Werk als eine öffentliche
Wiedergabe des geschützten Werkes zu werten ist. Denn: Jede
öffentliche Wiedergabe eines geschützten Werkes bedarf der
Zustimmung des Rechteinhabers. Sofern eine Zustimmung fehlt, verletzt der
Verlinkende das Urheberrecht des Rechteinhabers und macht sich eventuell
haftbar." Christian Solmecke: "Links verletzen nicht das Urheberrecht."
RA Solmecke: "Jemand der ein urheberrechtliches Foto, dass bereits
auf einer anderen Internetseite frei zugänglich ist, verlinkt,
kann es der Öffentlichkeit damit überhaupt nicht erst
freizugänglich machen, denn das Foto war ja bereits zuvor frei
zugänglich. Auch der Link auf ein Foto, das ohne die Verlinkung im
Internet womöglich deutlich schwieriger auffindbar gewesen wäre,
kann nach meiner Rechtsauffassung keine eigene Zugänglichmachung
sein. Insofern kommt es weder auf die Beweggründe der greenstijl
Betreiber an, noch darauf, ob die australische Webseite die Nacktfotos
von Brit Dekker ohne die Zustimmung der Rechteinhaber veröffentlicht
hatte. In der Vergangenheit hatte der EuGH bereits deutlich betont,
dass Verlinkungen eine der Kernfunktionen des Internets sind und daher
auch von Rechteinhabern nicht beschränkt werden können."
Und weiter: "Würde man ein öffentliches Zugänglichmachen
anders auslegen, so würde das Funktionieren des Internets erheblich
beeinträchtigt. Internetnutzer wissen regelmässig nicht -und
sind auch nicht in der Lage das herauszufinden - ob ein geschütztes
Werk, das im Internet frei verfügbar ist, ursprünglich
mit oder ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers ins Internet
gestellt und damit für die Öffentlichkeit zugänglich
gemach wurde. Die Gefahr, bei der Setzung eines Links Urheberrechte zu
verletzen, würde Internetnutzer massiv abschrecken, solche Links zu
setzen. Und das kann nicht das Ziel in der heutigen europäischen
Informationsgesellschaft sein." EuGH: Verlinken ist erlaubt, ausser
wenn Links mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden
RA Solmecke: "Zu Gunsten des Link-Setzers muss, nun auch nach Ansicht
des EuGH, berücksichtigt werden, dass der Verlinkende nicht weiss
und nicht wissen kann, dass ein Werk im Internet ohne Erlaubnis des
Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde. Der Betreffende
handelt nämlich im Allgemeinen nicht in voller Kenntnis der
Folgen seines Tuns, um anderen Zugang zu einem rechtswidrig im Internet
veröffentlichten Werk zu verschaffen.
Allerdings weicht der EuGH von der Empfehlung des Generalanwalts ab und
schränkt die Link-Setzung ein. Der Generalanwalt hatte zuvor eine
Urheberrechtsverletzung verneint. Der EuGH stellte am Donnerstag in seinem
Urteil deutlich fest, dass wenn erwiesen ist, dass der Link-Setzer wusste
oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink
Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft
- weil er beispielsweise von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen
wurde - die Bereitstellung dieses Links eine #öffentliche Wiedergabe"
darstellt. Wenn Links mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden,
kann von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die
erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass
das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde. Deshalb
ist nach EuGH-Ansicht zu vermuten, dass ein Setzen von Links, das mit
Gewinnerzielungsabsicht erfolgt, in voller Kenntnis der Geschütztheit
des Werks und der eventuell fehlenden Erlaubnis des Urhebers zu seiner
Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Dann stellt das
Verlinken zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk,
eine #öffentliche Wiedergabe" dar und ist verboten."
Chrisitan Solmecke: "Hier können enorme Probleme auf eine Vielzahl
von Webseiten-Betreiber zukommen. Denn jede Webseite handelt ab dem Moment
der ersten Einblendung einer Werbung mit der Absicht Gewinn zu erzielen.
Ab diesem Zeitpunkt wird aus jedem privaten Blog bzw. jeder privaten
Internetseite eine gewerbliche. Das hat zur Folge, dass Journalisten
oder Webseiten-Betreiber möglicherweise auch nicht mehr auf
illegale Inhalte verlinken dürfen, wie das bis lang noch oft der
Fall ist. Nach EuGH-Ansicht liegt Kenntnis der illegalen Inhalte vor und
das Angebot ist auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Ich bin sehr gespannt,
wie die nationalen Gerichte mit diesem Urteil umgehen werden."
Vergleiche
2014:
Verweise auf Zeitungsartikel im Internet verstossen nicht gegen das
Urheberrecht. Jedenfalls nicht dann, wenn die Texte frei zugänglich
auf den Webseiten der Zeitungen stehen. Das meinen die höchsten
EU-Richter.
Wer im Internet mit einem Link auf einen frei zugänglichen
Zeitungsartikel verweist, verstösst nicht gegen das
Urheberrecht. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden
(Az. C-466/12). Es handele sich bei einem solchen Link nicht um eine
"Wiedergabe", die nur mit dem Einverständnis der Inhaber des
Urheberrechts erfolgen könnte.
Das höchste EU-Gericht urteilte, es sei nichts dagegen einzuwenden,
dass auf einer schwedischen Seite (Retriever Sverige) Links zu Artikeln
der Zeitung Göteborgs-Posten zu finden seien. Retriever Sverige
ist eine kostenpflichtigen Seite zur Medienbeobachtung.
Grundsätzlich seien Links zu urheberrechtlich geschützten
Werken zwar eine "Wiedergabe" im rechtlichen Sinne. Dies gelte aber
nur, wenn sie sich an ein "neues Publikum" richteten. Die betroffenen
Artikel seien aber auf der Webseite von Göteborgs-Posten frei
zugänglich. Die Nutzer der Seite von Retriever Sverige seien als
Teil jener Öffentlichkeit anzusehen, die Göteborgs-Posten
erreichen wollten. Das gelte auch dann, wenn dem Kunden nicht klar sei,
auf wessen Webseite er sich gerade befinde.
Etwas anderes sei es, falls mit einem Link eine Paywall umgangen werden
könne. Falls es solche "beschränkenden Massnahmen" für
den Zugang zu einem Artikel gebe, sei klar, dass in diesem Fall die
Inhaber des Urheberrechts die Nutzer des Links nicht als potenzielles
Publikum betrachteten.
Diese Rechtsprechung des EuGH entspricht damit der Ansicht, die der
hiesige Bundesgerichtshof (BGH) bereits seit mehr als zehn Jahren
vertritt. Im Rahmen eines so genannten Paperboy-UrteilsL stellte dieser
klar, dass Hyperlinks auf Online-Angebote im Normalfall zulässig
sind und keiner Erlaubnis bedürfen. Laut einer Entscheidung aus
dem Jahr 2010 gilt dies jedoch nicht, wenn der Betreiber der Website
Schutzmassnahmen getroffen hat, die eine unbefugte Nutzung seiner Inhalte
verhindern soll.
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