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www.rhetorik.ch aktuell: (21. Jan, 2015)

Fair Use?

Rhetorik.ch Artikel zum Thema:
Das Urheberrecht kennt die Klausel "Fair Use". Im Wesentlichen sagt dies, dass eine kostenlose Verwendung von urhebergeschütztem Material akzeptabel ist, wenn die folgenden vier Kriterien erfüllt sind:
  1. Der Gebrauch ist nicht gewerbsmässig.
  2. Die Art des Werks ist eher faktenbasiert.
  3. Der Umfang des Auszugs ist im Verhältnis zum ganzen Werk klein.
  4. Die Veröffentlichung des Auszugs schadet dem Urheber nicht.
So ist das etwa im US Copyright unter Titel 107 formuliert: (Quellen: "Fair Use" [PDF] Stanford Seite, Wikipedia). Im Deutschen Raum wird die Klausel offensichtlich honoriert aber von Gerichten in jedem Fall einzeln entschieden. Die deutsche Version von Youtube empfiehlt die Regeln global, auch im Deutschen Bereich von Youtube. ("Werk" steht dabei für einen "einzelnen Song", "ein Buch", "ein Artikel", ein "Photo" oder "ein Film" und natürlich nicht für das Gesamtwerk).
Nach US copyright ist der Zweck der "Fair Use" Klausel die "Entwicklung der Wissenschaft und der Künste". Es erlaubt einem Wissenschaftler etwa, einen Abschnitt aus einem kommerziell verkauften Buch zu zitieren, oder einem Künstler mittels Abwandlung, Parodie oder Vermischung von anderen Ideen, neue Ideen zu schaffen. Es hilft auch bei der Katalogisierung: damit man nach Bilder, Text oder Video suchen kann, braucht es Datenbanken, die Kleinversionen oder Ausschnitte speichern. Im Lehrbereich etwa erlaubt es für Präsentationszwecke etwa Material zu verwenden, ohne zu fragen. Natürlich dürfte ein Professor nicht eine Kopie eines Buches an die Studenten abgeben. Das wäre ein offensichtlicher Verstoss gegen "Fair Use" (zwei Punkte 3) und 4) sind verletzt). Mehr Beispiele sind auf dieser Seite.

Ähnlich wie die Regel, dass Allgemeinwissen oder Vokabular nicht unter Markenrecht geschützt werden kann, oder allgemeine Verfahren wie das Brotschneiden nicht patentiert werden können, so sind auch die "Fair Use" Regeln keine scharfe Regeln und zum Teil auch umstritten. Weil der Gebrauch von elektronischen Medien noch relativ neu sind, pendelt sich das Medienrecht in diesem Bereich immer noch ein. Auch in anderen Bereichen brauchte das Zeit: etwa im Gebrauch von Photokopiermaschinen, dem Kopieren von Songs von CD auf Computer etc.
Es geht um die Balance, den Urheber von Information wie Journalist, Musiker, Maler, Filmschaffenden, Fotografen, Illustrator, Autor, Erfinder oder Wissenschaftler zu schützen, andererseits, die Weiterverbreitung von Information und das Lehren, Verformen, Katalogisieren, Verbessern, das Zitieren oder die Promotion von Information zu erlauben.
In vielen Fällen ist dies nicht komplementär. Die meisten kreativ Schaffenden sind froh, wenn sie zitiert, wenn ihr Werk verbreitet wird. Eine Fotograf, dessen Fotos sich im Lauffeuer auf Blogs, Facebook, und Webseiten verbreitet, erwirbt sich einen Ruf und kann den Verkauf von anderen Bildern ankurbeln. Virale Fotos eines Fotographen machen dessen Werk noch wertvoller. Natürlich muss der Fotograf von Drittpersonen, die Geld mit der Foto machen, genügend kompensiert werden.
Wir werden regelmässig wegen Inhalten auf rhetorik.ch angeschrieben. Wenn ein Fotograph, Künstler oder Journalist denkt, dass der Gebrauch des Materials nicht adequat ist, dann ist es auch schon vorgekommen, dass das jeweilige Dokument gelöscht wurde. Es gab aber auch unsinnige Anfragen, wie Forderungen zum Gebrauch des Bildchens, das rechts von Nella Martinetti zu sehen ist. Das Bild war damals, als Nella Martinetti starb, weit verbreitet. Beispiele: Suedostschweiz.ch, oder 20 Min, oder Der Bund. Auf der Google Bildsuche ist das Bild im 809x641 bis 463x347 Pixel Vormat sehr verbreitet. Das Google Vorschaubildchen hat eine Grösse von 252x200 und ist nur etwas kleiner als der von uns verwendete Ausschnitt. Die Art mit der die Forderung gekommen ist, macht deutlich, dass Roboter das Web nach Bildern durchsuchen und nach ähnlichen Bildern Ausschau halten, ohne auf die Art der Webseite, oder die Grösse des Bildes zu schauen.
273x243 Pixel Nella Martinetti
Wir denken, dass der Gebrauch des Bildes die Kriterien von "Fair Use" erfüllen. Es ist nur eine Kleinversion des Bildes, der Gebrauch schadet weder dem Fotografen noch der Firma die das Bild verkauft. Nella Martinetti war eine wichtige öffentliche Person, Rhetorik.ch ist non-Profit, wir schalten keine Werbung, die Seite verdient also Null Rappen. Die Rhetorik Seiten sammelt Information die zum Wissen im Umfeld von Rhetorik beitragen und deren Fallbeispiele längerfristigen Lehrwert haben sollen. Präzedenzfälle gibt es noch wenige. Wir sind mit mehreren Webseiten schon seit 17 Jahren auf dem Web (rhetorik.ch und rheinfall.com starteten 1998). Es scheint selten der Fall zu sein, dass Betreibern von non-Profit Webseiten die zur Förderung oder dem Sammeln von Fachwissen angelegt sind, gerichtlich belangt werden.

Im Disputfall werden Anwälte oder Richter entscheiden. Wir sind etwa einmal von einer Drittperson vor Gericht gezogen worden, weil die Person auf die Entfernung einer Information gedrängt hatte, was wir verweigert hatten. Das Gericht hatte damals zu unseren Gunsten entschieden.
Jeder Fall wird auch in der Zukunft Auswirkungen auf die Medienlandschaft und das Bildungswesen in der Schweiz haben. Im Deutschsprachigem Raum ist die Situation weniger klar geregelt als im Angelsächsischen Bereich.

Übrigens, das Martinetti Bild ist vom Fotografen Steffen Schmidt. Wenn man nach dem Bild auf Google sucht, kommt diese Auswahl für die Nella Martinetti Bilder:

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