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www.rhetorik.ch aktuell: (08. Jun, 2014)

Kann Surfen allein Urheberverletzung sein?

Rhetorik.ch Artikel zum Thema:
Eine gute Nachricht für Internetbenutzer: wer beim Surfen auf urhebergeschütztes Material stösst, macht sich noch nicht strafbar. Erst Weiterverwendung wie Ausdrucken oder Wiederveröffentlichung ist problematisch. Das Urteil macht Sinn: denn wie soll ein Benutzer der einen Link aufruft von vornherein wissen ob die Sache geschützt ist.

Heise:
Wenn ein Webnutzer ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf einer Webseite betrachtet, muss er dafür keine gesonderte Lizenz erwerben. (...) Die Kopien auf dem Bildschirm und im Cache der Festplatte eines Computers, die für das Betrachten einer Webseite erstellt werden, erfüllen nach Ansicht der Richter die Voraussetzungen, um vom Schutz der europäischen Urheberrechtsrichtlinie ausgenommen zu werden. Schliesslich seien diese vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens. (...) Die PRCA sieht ein wegweisendes Urteil. Die Internetnutzer könnten sich nun frei im Web bewegen, ohne zu befürchten, dass sie gegen Urheberrechtsgesetze verstossen. Schliesslich habe der EuGH festgestellt, dass beim Browsen lediglich flüchtige Kopien erstellt werden. Das betreffe nicht nur die PR-Branche, sondern jeden Webnutzer in der EU. Im Gegensatz dazu gibt sich die NLA in ihrer Reaktion auf das Urteil nüchtern, es wirke sich nicht auf das bestehende Geschäft aus.

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