Eine gute Nachricht für Internetbenutzer: wer beim Surfen auf
urhebergeschütztes Material stösst, macht sich noch nicht
strafbar. Erst Weiterverwendung wie Ausdrucken oder Wiederveröffentlichung
ist problematisch. Das Urteil macht Sinn: denn wie soll ein Benutzer
der einen Link aufruft von vornherein wissen ob die Sache geschützt ist.
Heise:
Wenn ein Webnutzer ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf
einer Webseite betrachtet, muss er dafür keine gesonderte Lizenz
erwerben. (...)
Die Kopien auf dem Bildschirm und im Cache der Festplatte eines
Computers, die für das Betrachten einer Webseite erstellt werden,
erfüllen nach Ansicht der Richter die Voraussetzungen, um vom
Schutz der europäischen Urheberrechtsrichtlinie ausgenommen zu
werden. Schliesslich seien diese vorübergehend, flüchtig oder
begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen
Verfahrens.
(...)
Die PRCA sieht ein wegweisendes Urteil. Die Internetnutzer könnten
sich nun frei im Web bewegen, ohne zu befürchten, dass sie gegen
Urheberrechtsgesetze verstossen. Schliesslich habe der EuGH festgestellt,
dass beim Browsen lediglich flüchtige Kopien erstellt werden. Das
betreffe nicht nur die PR-Branche, sondern jeden Webnutzer in der EU. Im
Gegensatz dazu gibt sich die NLA in ihrer Reaktion auf das Urteil
nüchtern, es wirke sich nicht auf das bestehende Geschäft
aus.