Beamtendeutsch kann lustig sein, wie die zwei obigen Clips mit Bundesrat Merz und
Leuthard zeigen. Kein Wunder, die Themen sind weniger heikel als Bankgeheimnis oder
Geiseln in Lybien.
"20 Minuten" hat den Text, den Merz vortragen musste:
Das zur Diskussion stehende gewürzte Fleisch von Tieren der
Rindviehgattung wird unter der Zolltarifnummer 1602.5099 (Schlüssel
914) ausserhalb des Zollkontingentes veranlagt. Dem schweizerischen
Zolltarif kommt Gesetzesrang zu. Er basiert wie die kombinierte
Nomenklatur (KN) der EU und die meisten Zolltarife weltweit auf dem
international gültigen Harmonisierten System (HS). Ebenfalls
materiell verbindliches internationales Staatsvertragsrecht sind
gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die
Erläuterungen zum HS. Diese sehen vor, dass gewürztes Fleisch
(z. B. mit Pfeffer) als zubereitet gilt und somit grundsätzlich
zum Kapitel 16 des Zolltarifs gehört.
An der Grenze zu vollziehende wirtschaftliche Massnahmen im
Allgemeinen und die Höhe der Zollansätze im Besonderen
stellen ausdrücklich keine Gründe dar, eine Ware nicht
tarifgemäss einzureihen. In Anlehnung an Anmerkung 6a zum Kapitel
2 der KN hat die Zollverwaltung zusätzlich (Heiterkeit) sogenannte
"schweizerische Erläuterungen zum Zolltarif" (Grosse Heiterkeit,
Beifall) publiziert. Danach werden gewisse Erzeugnisse noch im Kapitel 2
eingereiht, denen bei der Herstellung Würzstoffe zugesetzt worden
sind, sofern dadurch der Charakter einer Ware dieses Kapitels nicht
verändert wird (z.B. Bündnerfleisch). (Grosse Heiterkeit)
Ausgeschlossen von diesem Kapitel bleibt hingegen Fleisch, bei dem die
Würzstoffe auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und
mit blossem Auge wahrnehmbar sind. (Heiterkeit) Nach der Besprechung
vom 26. März 2010 mit Vertretern des Bauernverbandes und der
Fleischbranche hat die Zollverwaltung diese Erläuterungen inzwischen
auf dem Zirkularweg ergänzt. Seit dem 3. Mai 2010 gehört mit
ganzen Pfefferkörnern bestreutes Fleisch ebenfalls zum Kapitel 2
des Zolltarifs. Damit wird verhindert, dass Fleischstücke mit Zusatz
von ganzen Pfefferkörnern zu den markant tieferen Zollansätzen
des Kapitels 16 eingeführt werden können.
Eine noch weiter gehende Ausdehnung des Geltungsbereichs des Kapitels
2 stünde in eindeutigem Widerspruch zu den HS-Bestimmungen
und damit auch zu den völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Schweiz. (Heiterkeit) Die Zollverwaltung hat im Rahmen ihrer
Kontrolltätigkeit zudem ein Risikoprofil betreffend die Veranlagung
von gewürztem Fleisch erstellt. Die entsprechenden Veranlagungen
werden somit noch genauer kontrolliert. Ein höherer Zollschutz
gegenüber dem geltenden in der Tarifnummer 1602.5099 müsste
aus heutiger Sicht in einem Dekonsolidierungsverfahren im Rahmen der WTO
aufgrund der Forderungen der Hauptlieferländer durch Zollsenkungen
in anderen Tarifnummern und/oder durch ein grösseres Zollkontingent
für Rind- und Kalbfleisch kompensiert werden.
Die Aussicht, dass ein Dekonsolidierungsverfahren insgesamt eine
bessere Situation für die inländische Schlachtvieh- und
Fleischbranche mit sich bringt, ist äusserst gering. Es trifft
zu, dass die eingeführte Menge unter der Tarifnummer 1602.5099 im
Laufe des Jahres 2010 zugenommen hat. Im Vergleich zum jährlichen
gesamtschweizerischen Konsum von verkaufsfertigem Rind- und Kalbfleisch
(112 000 Tonnen) erscheint die importierte Menge jedoch eher gering
(815 Tonnen bis Ende Juni 2010).
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Quellen:
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